PARKEN FÜR BESONDERE GRUPPEN
Es ist erlaubt:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz" (Zeichen 314 StVO), oder „Parken auf Geh-wegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte
- Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten
- Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), wenn durch Zusatzzeichen das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291 StVO) nachzuweisen.
Von der Ausnahmegenehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln der Straßenverkehrsordnung (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.
Die Halt- und Parkverbote des § 12 StVO sind zu beachten, soweit die Ausnahmegenehmigung nichts anderes bestimmt.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken innerhalb der durch Zeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen Bescheid mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Soweit zum Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) das Zusatzzeichen „Pkw“ angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als 2,8 t betragen.
Besonderer Hinweis:
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Parkplätze mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol), die ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und für blinde Menschen reserviert sind.
Berechtigte Personen sind:
- § schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- § schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- § schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- § schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
PARKHAUS am Bahnhof, 253 Plätze
Straße Am Bahnhof
24 Stunden geöffnet
Einfahrtshöhe: 1,90 Meter
Parkgebühren:
- Bis zur einer Stunde kostenlos
- Ab der 2 Stunde: € 1,50
- Jede weitere Stunde: € 1,50
Ausstattung und allgemeine Informationen
- 8 Behindertenstellplätze
- 13 Familien-/Kind-Stellplätze
- 2 Stellplätze mit Ladestation für E-Fahrzeuge
- Videoüberwachung
- Aufzug für barrierefreien Zugang zu allen Etagen
- öffentliche, behindertengerechte Toilettenanlage
- Monatskarte für P+R-Kunden 50,00 €
Kontakt: Abteilung Gebäude und Liegenschaften, Hauptstraße 45, Bürgerhaus Neuenhain, Tel: +49 6196 208-312
PARKDECK Enggasse (70 Plätze),
Enggasse 6
Frei zugänglich, parken mit Parkscheibe. Festvermietungen möglich.
Höchstparkdauer 2 Stunden
Kontakt: Abteilung Gebäude und Liegenschaften, Hauptstraße 45, Bürgerhaus Neuenhain, Tel: +49 6196 208-312
PARKPLATZ am Rathaus (35 Plätze)
Montag bis Freitag, 08:00 Uhr - 19:00 Uhr und Samstag, 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Parkgebühren: € 0,50 je 30 Minuten (Mindestgebühr), € 0,10 je weitere 6 Minuten
Höchstparkdauer 2 Stunden
PARKHAUS am Hundertwasserhaus,
Zum Quellenpark 78
Frei zugänglich, parken mit Parkscheibe.
Höchstparkdauer 90 Minuten
Parkplatz Hasselgrundhalle
kostenfrei mit Parkscheibe