Bebauungsplan Nr. 78 „Sinai II und III" - West der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden (zugleich Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 73 „Sinai I“)

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 26.06.2024 den Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Sinai II und III“-West (1. Bauabschnitt) gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich der integrierten Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Bebauungsplan Nr. 78 „Sinai II und III“ (zugleich Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 73 „Sinai I“) der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden wird hiermit gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Südwesten der bebauten Ortslage der Stadt Bad Soden am Taunus zwischen der Limesspange (L 3014) im Süden, der Niederhofheimer Straße im Norden, der Otfried-Preußler-Schule im Nordosten und landwirtschaftlichen Flächen im Westen und umfasst rd. 12 ha. Er umfasst folgende Flurstücke: Flur 7: 188, 217/1 teilw., 218 teilw., 219 teilw., 228 teilw., Flur 8: 145, 140, 147, 166, 144/10, 144/11, 144/12 teilw., 144/6, 144/8, 146 teilw., 153 teilw., 163 teilw., 165/1 teilw., 165/2 teilw., 167/1, 162 tlw. 167/2.

Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab):


Der Bebauungsplan, die Begründung hierzu, die zusammenfassende Erklärung (§ 10 BauGB) sowie die Vorschriften, auf die in den Textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird (u.a. DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“) werden vom heutigen Tage an in der Abteilung Stadtentwicklung und Mobilität der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, 2. Stock, während der allgemeinen Dienststunden von

montags bis donnerstags      08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie

freitags                                      08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung unter www.bad-soden.de ins Internet gestellt.

Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets (gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO)), eines (eingeschränkten) Gewerbegebiets (gemäß § 8 BauNVO) sowie von öffentlichen Grünflächen im Zusammenhang mit der Regionalparkroute geschaffen.

Die Umsetzung der Ausgleichskonzeption für die Artenschutzmaßnahmen erfolgt als Interimslösung auf einer Teilfläche auf Flurstück 144/12 in Flur 8 welche innerhalb des Geltungsbereichs des zweiten Bauabschnitts liegt und eine weitere Teilfläche, die sich außerhalb des Geltungsbereichs von Bauabschnitt 2 auf einem Teil von Flurstück 198 der Flur 7 befindet. Vor Erschließung des zweiten Bauabschnitts wird der finale Standort der artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde in einem Umfang von rd. 2 ha rechtlich gesichert und entwickelt. Die Sicherstellung erfolgt in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Main-Taunus-Kreises durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Eigentümer und Bewirtschafter der Flächen.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben genannte Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Maßgebend ist der Planstand 03.01.2024

Der Bebauungsplan tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

 

Bad Soden am Taunus, 24.07.2024

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus


Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

Bereitgestellt am 31.07.2024