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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Bad Soden am Taunus vom 23.10.2001 zuletzt geändert am 26.04.2022
Aufgrund der §§ 47 Absätze 2 und 3, 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 2.3.2023 Artikel (BGBl. 2023 I Nr. 56) in Verbindung mit § 2 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640) wird folgende Rechtsverordnung erlassen
Artikel 1
§ 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Bad Soden am Taunus vom 26.04.2022 wird wie folgt geändert:
§ 2 Beförderungsentgelte
1. Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem Wartezeitpreis zusammen.
1. Der Grundpreis beträgt 4,10 €
2. Kilometerpreis an Werktagen 2,30 € zwischen 6 -22 h (Samstag ist Werktag)
3. Kilometerpreis 22-6 h 2,40 €
4. Kilometerpreis So und Feiertag 0-24 h 2,40 €
5. Die Wartezeit pro Stunde (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten) beträgt 42,00 €
6. Fortschaltbetrag 0,10 €
Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Bad Soden am Taunus, 06.11.2023
Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus
Dr. Frank Blasch
Bürgermeister
Bereitgestellt am 10.11.2023