Bebauungsplan Nr. 1 „Südlich der Hasselstraße“, 4. Änderung, der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Hiermit wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 05.07.2023 öffentlich bekannt gemacht:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus beschließt für den Bebauungsplan Nr. 1 „Südlich der Hasselstraße“:

  1. die Aufstellung der 4. Änderung nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem als Anlage 2 beigefügten Geltungsbereich,
  2. die Durchführung der 4. Änderung gemäß § 13 a BauGB.

Geltungsbereich gemäß Anlage 2 zum Aufstellungsbeschluss (ohne Maßstab)


Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Südlich der Hasselstraße“, 4. Änderung, der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden liegt zwischen Leharweg, Hasselstraße und Schubertstraße und beinhaltet in der Flur 10 die Flurstücke die Flurstücke 492, 493/2, 493/3, 494/2, 494/3.

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südlich der Hasselstraße“, 4. Änderung, der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden dient gemäß § 13 a BauGB der Innenentwicklung. Hierbei soll von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen werden.

Begründung:

Nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bebauungspläne aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Sondergebiets „Nahversorgung“, um den bestehenden Lebensmittelmarkt durch einen Getränkemarkt ergänzen zu können und somit die wohnungsnahe Versorgung verbessern zu können.

Bad Soden am Taunus, 12.07.2023

 

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

bereitgestellt am 19.07.2023