Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Bad Soden am Taunus vom 23.10.2001 zuletzt geändert am 15.04.2015

Aufgrund der §§ 47 Absätze 2 und 3, 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) in Verbindung mit § 2 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 562) wird folgende Rechtsverordnung erlassen

Artikel 1

§ 1 Absatz 2 der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Bad Soden am Taunus vom 15.04.2015 wird wie folgt geändert:

Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Bad Soden am Taunus umfasst das Gebiet des Main-Taunus-Kreises, des Hochtaunuskreises, des Rheingau-Taunus-Kreises, des Landkreises Groß-Gerau sowie der Städte Wiesbaden und Frankfurt am Main ohne das Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main.

§ 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Bad Soden am Taunus vom 15.04.2015 wird wie folgt geändert:

1.   Der Grundpreis beträgt                                                         € 4,00

2.   Kilometerpreis an Werktagen                                              € 2,00

      zwischen 6 -22 h (Samstag ist Werktag)

3.   Kilometerpreis 22-6 h                                                           € 2,10

4.   Kilometerpreis So und Feiertag 0-24 h                               € 2,20

5.   Die Wartezeit pro Stunde (einschließlich

verkehrsbedingter Wartezeiten) beträgt                                € 40,00

6.   Fortschaltbetrag                                                                    € 0,10

Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

Bad Soden am Taunus, 18.05.2022

 

Der Magistrat der Stadt
Bad Soden am Taunus


Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

bereitgestellt am 25.05.2022