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Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus
Aufgrund der §§ 5, 6 und 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), sowie der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12.10.1977 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBI. I S. 786, 803) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 28.04.2021 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Die folgend aufgeführten Formulierungen in männlicher Form schließen die weibliche mit ein.
§ 1
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus
(1) Der Stadtverordnetenvorsteher vertritt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihren Angelegenheiten nach außen. Er vertritt sie in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Bad Soden am Taunus nicht aus ihrer Mitte einen oder mehrere Beauftragte bestellt.
(2) Zur Vertretung des Stadtverordnetenvorstehers im Falle seiner Verhinderung sind vier Stellvertreter zu wählen.
(3) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus werden folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt- und Finanzausschuss
Ausschuss für Planung, Bau, Umwelt, und Verkehr
Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport und Soziales.
Weitere Ausschüsse können im Bedarfsfall gebildet werden.
Die Ausschüsse bestehen aus dreizehn Mitgliedern und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechend dem Hare-Niemayer-Verfahren zusammen.
Es bleibt der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus unbenommen, für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden.
§ 2
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben
(1) Die von den Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus ist das oberste Organ der Stadt Bad Soden am Taunus. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Stadtverwaltung der Stadt Bad Soden am Taunus.
(2) Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan der Stadt Bad Soden am Taunus ermächtigt den Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus überträgt dem Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus gemäß § 50 Absatz 1 HGO die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
a) Die Entscheidung über den Erwerb von Grundstücken bis zu € 50.000,00 im Einzelfall;
b) die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Betrag von € 50.000,00 im Einzelfall;
c) die Entscheidung über Grundstücksverfügungen (Veräußerung, Erbbaurecht) bis zu einem Betrag von € 50.000,00 im Einzelfall;
d) Einleitung und Durchführung von vereinfachten Umlegungen;
e) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von € 25.000,00 im Einzelfall.
Die Bindung an die Festsetzungen des Haushaltsplans der Stadt Bad Soden am Taunus bleibt unberührt.
Über Beschlüsse gemäß Buchstaben a) bis d) ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus unverzüglich zu unterrichten.
Beschlüsse nach Buchstabe e) werden der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus quartalsweise in einer Gesamtaufstellung zur Kenntnis gegeben.
§ 3
Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus
(1) Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus besteht aus dem hauptamtlichen Bürgermeister sowie den Stadträten.
(2) Die Zahl der Stadträte beträgt zehn.
§ 4
Ehrenbürgerrecht - Ehrenbezeichnung
(1) Die Stadt Bad Soden am Taunus kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Bürger, die als Stadtverordnete, Ehrenbeamte oder hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Stadtverordneter = Ehrenstadtverordneter
- Stadtverordnetenvorsteher = Ehrenstadtverordnetenvorsteher
- Stadtrat = Ehrenstadtrat
- Bürgermeister = Ehrenbürgermeister
- Sonstige Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit = Eine die überwiegend ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren-.
Die Ehrenbezeichnung richtet sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion.
(3) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und die Ehrenbezeichnung erfolgt in feierlicher Form unter Aushändigung einer Urkunde.
(4) Die Stadt Bad Soden am Taunus kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 5
Amtskette
(1) Die Amtskette wird vom Bürgermeister der Stadt Bad Soden am Taunus unter anderem bei folgenden Anlässen getragen:
a) Neujahrsempfang der Stadt Bad Soden am Taunus;
b) Verleihen von Ehrenbürgerrechten;
c) Verleihen von Ehrenbezeichnungen;
d) Verleihen des Ehrenrings, der Ehrenspange, der Ehrenmedaille;
e) Festakt bei Verschwisterungen mit Unterzeichnen der Urkunde;
f) Jubiläen der Stadt Bad Soden am Taunus oder eines Stadtteils.
§ 6
Ausländerbeirat der Stadt Bad Soden am Taunus
(1) Gemäß § 84 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird in Bad Soden am Taunus ein Ausländerbeirat eingerichtet.
(2) Der Ausländerbeirat besteht aus sieben Mitgliedern.
(3) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat ist die Möglichkeit der Briefwahl gegeben.
§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und nach den auf dessen Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, von Satzungen und Verordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, erfolgen durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Bad Soden am Taunus unter www.bad-soden.de unter Angabe des Bereitstellungstages. Auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse ist im Höchster Kreisblatt, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung sowie in der Frankfurter Rundschau nachrichtlich hinzuweisen, jeweils in der Ausgabe für den Main-Taunus-Kreis. Sofern eine städtische Satzung oder Verordnung bekannt gemacht wird, ist in diesem Hinweis darauf aufmerksam zu machen, dass jede Person das Recht hat, die Satzung oder Verordnung während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den zu diesem Gesetz ergangenen Verordnungen werden zusätzlich im Schaukasten am Rathaus (Haupteingang), Königsteiner Straße 73, ausgehängt.
(3) Satzungen und Verordnungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 ist mit Ablauf des Bereitstellungstages auf der städtischen Internetseite vollendet.
(5) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(6) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Absatz 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Bad Soden am Taunus, Stadtteil Neuenhain, Hauptstraße 45, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), die Dienststunden und der Zeitraum der Auslegung werden spätestens am Tag vor deren Beginn nach Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(7) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Absatz 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen wurde und im Fall seiner Genehmigungsbedürftigkeit, dass die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Bad Soden am Taunus, Stadtteil Neuenhain, Hauptstraße 45, (Gebäude) eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Absatz 3 BauGB verweist.
(8) Kann die Bekanntmachungsform nach Absatz 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbare Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Absatzes 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 09.02.2021 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Soden am Taunus, 29.04.2021
Dr. Frank Blasch
Bürgermeister
Bereitgestellt am 30.04.2021