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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Bad Soden am Taunus (Entschädigungssatzung)
Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 30.06.2021 die nachstehende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Bad Soden am Taunus beschlossen.
Die folgend aufgeführten Formulierungen in männlicher Form schließen die weibliche mit ein.
§ 1
Verdienstausfall
(1) Der Durchschnittssatz zur Abgeltung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall im Zusammenhang mit ehrenamtlicher Tätigkeit wird für Stadtverordnete, ehrenamtliche Stadträte, Kommissions- und Ausländerbeiratsmitglieder einheitlich auf € 30,00 je Sitzung festgesetzt. Hausfrauen und Hausmännern wird der Durchschnittsatz ohne Nachweis des Verdienstausfalls gewährt.
(2) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittsatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Die Verdienstausfallpauschale beträgt pro Stunde höchstens € 30,00 und ist auf € 120,00 je Sitzungstag beschränkt.
(3) Ein Ersatz nach Durchschnittssatz oder Verdienstausfallpauschale findet nur für Sitzungen statt, die an Werktagen zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr stattfinden. Es sei denn, es handelt sich um Erwerbstätige, die außerhalb der angegebenen Zeiten regelmäßig tätig sind.
§ 2
Fahrtkosten
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges kann an Stelle der Fahrtkosten nach § 27 (2) HGO eine Wegstreckenentschädigung nach den jeweils geltenden Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG) verlangt werden.
§ 3
Aufwandsentschädigung
(1) Gemäß § 27 (3) HGO wird eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen gewährt.
Sie beträgt je Sitzung
- der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus und ihrer Ausschüsse,
- des Magistrats der Stadt Bad Soden am Taunus und seiner Kommissionen,
- des Ausländerbeirates der Stadt Bad Soden am Taunus sowie
- der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus,
- des Ausländerbeirates der Stadt Bad Soden am Taunus zur Vorbereitung, auf die Zahl der Ausländerbeiratssitzungen begrenzt (wenn Beschlussfähigkeit gegeben ist),
einheitlich € 30,00.
Neben den Mitgliedern dieser Gremien erhalten die Aufwandsentschädigung auch die ehrenamtlich Tätigen, die an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme des Stadtverordnetenvorstehers und seiner Stellvertreter an Sitzungen des Kinderparlamentes der Stadt Bad Soden am Taunus sowie für die Teilnahme von ehrenamtlichen Stadträten an Fraktionssitzungen.
Zur Abgeltung des erhöhten Aufwands bei Verzicht auf die Zusendung der Sitzungsunterlagen in Papierform und bei Teilnahme mit eigenen Endgeräten am digitalen Sitzungsdienst, wird für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates und des Ausländerbeirates eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung von € 10,00 gezahlt.
(2) Die Aufwandsentschädigungen betragen für
- die Person des Stadtverordnetenvorstehers € 115,00 monatlich,
- die Person der Fraktionsvorsitzenden € 40,00 monatlich,
- die Person der Ausschussvorsitzenden € 40,00 monatlich,
- die Person des Ausländerbeiratsvorsitzenden € 40,00 monatlich.
Bei einer ununterbrochenen Vertretung von mindestens 30 Tagen erhält der jeweilige Stellvertreter den oben genannten Betrag.
(3) Vertritt ein ehrenamtlicher Stadtrat den Bürgermeister, erhält dieser eine Aufwandsentschädigung von € 60,00 je Kalendertag der Vertretung.
(4) Nimmt ein ehrenamtlich Tätiger am selben Tag mehrere Tätigkeiten wahr, für die eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, so wird die hierfür insgesamt zu gewährende Aufwandsentschädigung auf € 60,00 begrenzt.
§ 4
Begrenzung der Fraktionssitzungen
Die Anzahl der entschädigungspflichtigen Fraktionssitzungen wird für Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus auf die dreifache Anzahl der Stadtverordnetensitzungen begrenzt.
§ 5
Dienstreisen, Studienreisen
(1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, ehrenamtliche Stadträte und sonstige für die Stadt Bad Soden am Taunus ehrenamtlich tätige Einwohner Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Studienreisen sowie kommunalpolitische Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen gelten als Dienstreisen.
(2) Dienstreisen von Stadtverordneten bedürfen der Zustimmung des Haupt- und Finanzausschusses. Über Dienstreisen von ehrenamtlichen Stadträten entscheidet der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus.
§ 6
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit
Die Ansprüche auf die in dieser Satzung geregelten Bezüge sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 03.05.2010 sowie die 1. Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 08.03.2012 und die 2. Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 07.12.2012 außer Kraft.
Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus, 01.09.2021
Dr. Frank Blasch
Bürgermeister
bereitgestellt am 03.09.2021