Bebauungsplan Nr. 50 II "Misch- und Gewerbegebiet Königsteiner Straße" der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden
Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht und Durchführung der öffentlichen Auslegung
Hiermit wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 26.05.2021 öffentlich bekannt gemacht:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus beschließt für den Bebauungsplan Nr. 50 II "Misch- und Gewerbegebiet Königsteiner Straße" der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden:
1. die Zustimmung zu den Abwägungen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1),
2. den Entwurf mit textlichen Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht,
3. die öffentliche Auslegung gemäß den §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB.
Es besteht die Möglichkeit, den Entwurf des Bebauungsplanes mit der zugehörigen Begründung in der Zeit von Montag, 14.06.2021 bis einschließlich Montag, 19.07.2021 während der allgemeinen Dienststunden von
montags bis donnerstags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
in der Abteilung Stadtentwicklung und Mobilität der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, 2. Stock, einzusehen. Sollte auf Grund der Corona-Pandemie das Verwaltungsgebäude weiterhin geschlossen bleiben, wird gebeten die Einsichtnahme telefonisch unter der Rufnummer +49 6196 208-331 zu vereinbaren.
Die Planungsunterlagen zum Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung sind zudem auf der Homepage der Stadt Bad Soden am Taunus unter https://www.bad-soden.de/fuer-die-buerger/bebauungsplaene/bebauungsplaene-im-verfahren/ abrufbar.
Stellungnahmen zum Bebauungsplanvorentwurf können während der oben genannten Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch unter abt.61@stadt-bad-soden.de eingereicht oder zur Niederschrift während der Dienststunden vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Geltungsbereich ist nachstehend unmaßstäblich dargestellt:
Bad Soden am Taunus, 27.05.2021
Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus
Dr. Frank Blasch
Bürgermeister
bereitgestellt am 28.05.2021