Bekanntmachung des Beschlusses über die Änderung des Umlegungsgebietes in dem Umlegungsverfahren „Wohnbau- und Gewebefläche Sinai II und III“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 78 „Sinai II und III“ der Stadt Bad Soden am Taunus

I. Beschluss

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus als Umlegungsstelle hat am 07.09.2021 durch Beschluss nach § 47 Baugesetzbuch in Verbindung § 52 BauGB das Umlegungsgebiet für die Umlegung „Wohnbau- und Gewerbegebiet Sinai II und III“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 78 „Sinai II+III“ der Stadt Bad Soden am Taunus geändert.

Folgende Grundstücke verbleiben unverändert im Umlegungsgebiet.

Flur 7:              Flurstück 191

Flur 8:              Flurstücke 142, 166, 144/1, 144/10, 144/11, 144/12

Flur 9:              Flurstücke 19, 20, 21, 22, 23, 48, 50/1, 50/3, 50/4, 52/8, 53/3, 54/3, 87/49, 88/49

Die nachstehenden Grundstücke verbleiben in geänderter Form im Umlegungsgebiet.

Flur 7:              Flurstücke 188, 217/1 tlw.

Flur 8:              Flurstücke 163 tlw., 165/1, 165/2, 167/1, 167/2

Die folgenden Grundstücke in der Gemarkung Bad Soden werden aus dem Verfahren entlassen.

Flur 6:              Flurstück 88/1

Flur 7:              Flurstücke 189, 190, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202/1, 203/1, 204, 205/1, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216,

Nachstehende Grundstücke in der Gemarkung Bad Soden werden neu in das Verfahren mit einbezogen.

Flur 7:              Flurstücke 218 tlw., 219 tlw., 220 tlw., 223 tlw., 224 tlw., 228 tlw., 229 tlw., 230 tlw.

Flur 8:              Flurstücke 144/8, 145, 146 tlw., 147, 153 tlw., 156/1 tlw., 156/2, 157, 164, 158 tlw., 161 tlw.

Das Umlegungsgebiet entspricht weitgehend dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 78 der Stadt Bad Soden am Taunus. Die Begrenzung des Umlegungsgebiets ist im beigefügten Übersichtsplan dargestellt.

Die Anhörung der Eigentümer gem. § 47 Abs. 1 BauGB wurde schriftlich durchgeführt. Die Schreiben wurden im Zeitraum vom 29.06. bis 26.07.2021 zugestellt. Die Frist für verfahrensbezogene Äußerungen endete mit Ablauf des 26.08.2021.


II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

A.        Nach § 48 BauGB sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

1.         die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke;

2.         die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;

3.         die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstückes beschränkt;

4.         die Stadt Bad Soden am Taunus

5.         unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 BauGB die Bedarfsträger und

6.         die Erschließungsträger.

Die unter Nr. 3 beteiligten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BauGB) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich zum Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

B.        Nicht im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks sowie Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem solchen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit einem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden hiermit gemäß § 50 Abs. 2 Baugesetzbuch aufgefordert, diese Rechte innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung beim

Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus - Umlegungsstelle -,
Königsteiner Straße 73, in 65812 Bad Soden am Taunus

anzumelden.

C.        Werden diese Rechte erst nach dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer dem Anmeldenden zur Glaubhaftmachung seines Rechts gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherige Verhandlung und Festsetzungen nach § 50 Abs. 3 Baugesetzbuch gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt. Umlegungsstelle ist insoweit die Stadt Bad Soden am Taunus.

D.        Der Inhaber des in B bezeichneten Rechts muss nach § 50 Abs. 4 Baugesetzbuch die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, gegenüber dem die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.


III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 Abs. 1 BauGB dürfen vom Tage dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle.

1.         ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstückteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;

2.         erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3.         nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4.         genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.


IV. Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Baugesetzbuch zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von Ihnen zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausfahren. Mit der technischen Durchführung der Umlegung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dr. Jürgen Riehl, Rüdesheimer Straße 45, in 65239 Hochheim am Main beauftragt.

 

V. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Änderung des Umlegungsgebiets ist innerhalb eines Monats, beginnend einen Tag nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus - Umlegungsstelle -, Königsteiner Straße 73, in 65812 Bad Soden am Taunus, Widerspruch zulässig.

Dieser Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch bekannt gemacht.

 

Bad Soden am Taunus, den 01.10.2021

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

bereitgestellt am 08.10.2021