Aufgrund eines Fehlers im Geltungsbereich der gleichlautenden Amtlichen Bekanntmachung „Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 19 A „Clausstraße“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden“ vom 05.06.2020, erfolgt die erneute Amtliche Bekanntmachung der oben genannten Satzung.

Amtliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Bad Soden am Taunus

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bad Soden am Taunus hat gemäß § 51a Hessische Gemeindeordnung (HGO) folgende Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 19 A „Clausstraße“, Stadtteil Bad Soden beschlossen:

Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 19 A „Clausstraße“, Stadtteil Bad Soden

Aufgrund des § 5 der HGO sowie der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bad Soden am Taunus gem. § 51a HGO am 20.05.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Verlängerung der Geltungsdauer

Zur Sicherung der Bauleitplanung wird gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 BauGB die Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über eine Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 BauGB für den Geltungsbereich des zur erneuten Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 19 A „Clausstraße“ vom 2. Juli 2018, bekannt gemacht am 6. Juli 2018 auf der Homepage der Stadt Bad Soden am Taunus mit entsprechender Hinweisbekanntmachung am 02. Juli 2018 im Höchster Kreisblatt, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (Rhein-Main-Zeitung) und der Frankfurter Rundschau jeweils in der Ausgabe für den Main-Taunus-Kreis, um ein Jahr verlängert.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung wird begrenzt durch die Straße „Zum Quellenpark“ und rückwärtige Teilbereiche der Grundstücke „Zum Quellenpark 10a bis 22“ im Westen, nördlich durch die „Adlerstraße“, östlich durch die „Königsteiner Straße“ sowie südöstlich durch den „Wiesenweg“ und südwestlich durch die „Brunnenstraße“. Er ist aus dem nachfolgenden Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ersichtlich.


§ 3 Inkrafttreten der Satzung und Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1)   Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)   Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Die Möglichkeiten zur weiteren Verlängerung ihrer Geltungsdauer bzw. zu einer erneuten Beschlussfassung über den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 17 BauGB bleiben unberührt.

Bad Soden am Taunus, 02.06.2020

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

 

Hinweise:

1.     Gemäß § 215 BauGB wird eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei dem Erlass der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Soden am Taunus unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

2.     Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch die Veränderungssperre eingetretene Vermögensnachteile wird hingewiesen. Nach § 18 Absatz 3 BauGB erlöschen Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung.

Bad Soden am Taunus, den 02.06.2020

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

Bereitgestellt am 10.06.2020