Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat am 26.06.2019 folgende Satzung beschlossen:

Wettaufwandsteuersatzung der Stadt Bad Soden am Taunus

Aufgrund von §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) sowie der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.3.2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 26.06.2019 diese Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Bad Soden am Taunus erhebt eine Wettaufwandsteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Bad Soden am Taunus der Aufwand der Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro, in dem Pferde- und Sportwetten vermittelt oder veranstaltet werden und neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird.

§ 3 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in (Veranstalter) des Wettbüros.

(2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Wetteinsatz der Wettenden ohne jegliche Abzüge.

(2) Die Höhe des Wetteinsatzes ist vom Steuerschuldner durch geeignete Unterlagen zu belegen.

§ 5 Steuersatz

Der Steuersatz beträgt 3 % des  Brutto-Wetteinsatzes ohne jegliche Abzüge.

§ 6 Anmeldung und Abmeldung

(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus auf amtlichen Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Betreibers (Veranstalters),

b) Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros,

c) Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen Gerätenummer.

(2) Die Betreiber der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 2 haben der Stadt Bad Soden am Taunus die Angaben nach Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung durch Anmeldung mitzuteilen.

(3) Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Steuererhebung auswirken können (z.B. Betreiberwechsel, Schließung, Änderungen bei den eingesetzten Wettterminals, Wechsel des Wetthaltenden), sind dem Magistrat der Bad Soden am Taunus unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer in seiner Steueranmeldung selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten. Die Steueranmeldung steht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

(3) Ein Steuerbescheid ist nur zu erteilen, wenn der Steuerschuldner bis zum Ablauf der Anmeldefrist die Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

(4) Die Summe aller Brutto-Wetteinsätze gemäß § 4 in dem jeweiligen Besteuerungszeitraum ist durch Beifügen geeigneter Unterlagen, z. B. der Provisionsabrechnung, Wett-Shop-Abrechnungen, Vermittlungsabrechnungen usw. zu belegen.

(5) Endet die Steuerpflicht während des laufenden Besteuerungszeitraumes, ist die Steuererklärung bis zum 15. des auf den Einstellungsmonat folgenden Monats abzugeben.

(6) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) besteht die Steuerpflicht des bisherigen Betreibers bis zum Eingang der Änderungsmitteilung nach § 6 Abs. 3 fort.

§ 8 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

(1) Soweit die Stadt Bad Soden am Taunus die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann oder der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 nicht genügt, kann sie diese nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen.

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 a KAG in Verbindung § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

§ 9 Steueraufsicht

(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, den Bediensteten der Stadt Bad Soden am Taunus zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 AO wird verwiesen.

(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Bad Soden am Taunus Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Provisionsabrechnungen und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in der Stadt Bad Soden am Taunus vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt Bad Soden am Taunus unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5a Abs. 1 KAG handelt, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

a) § 6 Absatz 1 (Anmeldung der Veranstaltung)

b) § 6 Absatz 2 (Änderungen des Geschäftsbetriebes)

c) § 9 Absatz 1 (Zugang zu den benutzten Räumen)

d) § 9 Absatz 2 (Aushändigung von Unterlagen)

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 5a Abs. 3 und Abs. 4 KAG i.V.m. den Vorschriften der AO geahndet werden.

§ 11 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 12 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

 

Bad Soden am Taunus, 27.06.2019
Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus

 

Dr Frank Blasch
Bürgermeister

Bereitgestellt am 05.07.2019