Parkgebührenordnung der Stadt Bad Soden am Taunus

Aufgrund § 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) und § 16 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl S. 716) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 28.08.2019 folgende Parkgebührenordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Bad Soden am Taunus werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind. Dies gilt nicht für die Überwachung der Parkzeit durch Parkscheiben.

(2)  Diese Gebührenordnung gilt nicht für die Vermietung von Stellplätzen auf dem Parkdeck Enggasse und die Benutzung des Parkhauses am Bahnhof.

§ 2 Gebührenhöhe

Für das Parken auf Parkflächen im Sinne von § 1 werden folgende Gebühren erhoben:

Parkplatz hinter dem Rathaus

Montag bis Freitag  08:00 Uhr - 19:00 Uhr
Samstag                    08:00 Uhr - 14:00 Uhr        

€ 0,50 je 30 Minuten      
€ 0,10 je weitere 6 Minuten

Mindestgebühr € 0,50
Höchstparkdauer 2 Stunden

§ 3 Inkrafttreten

Diese Parkgebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bad Soden am Taunus, 29.08.2019

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister


Bereitgestellt am 06.09.2019