Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus

Aufgrund der §§ 5, 6 und 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (2. DRÄndG) vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 295) sowie der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12.10.1977 (GVBl. I S. 409), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 16.12.2011 (GVBI. I S. 786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 27.03.2019 folgende Hauptsatzung beschlossen:

Die folgend aufgeführten Formulierungen in männlicher Form schließen die weibliche mit ein.

§ 1

Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus

(1)       Der Stadtverordnetenvorsteher vertritt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihren Angelegenheiten nach außen. Er vertritt sie in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Bad Soden am Taunus nicht aus ihrer Mitte einen oder mehrere Beauftragte bestellt.

(2)       Zur Vertretung des Stadtverordnetenvorstehers im Falle seiner Verhinderung sind drei Stellvertreter zu wählen.

(3)       Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus werden folgende Ausschüsse gebildet:

Haupt- und Finanzausschuss

Ausschuss für Planung, Bau, Umwelt, und Verkehr

Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport und Soziales.

Weitere Ausschüsse können im Bedarfsfall gebildet werden.

Die Ausschüsse bestehen aus neun Mitgliedern und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechend dem Hare-Niemayer-Verfahren zusammen.

Es bleibt der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus unbenommen, für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden.


§ 2

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben

(1)       Die von den Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus ist das oberste Organ der Stadt Bad Soden am Taunus. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Stadtverwaltung der Stadt Bad Soden am Taunus.

(2)       Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan der Stadt Bad Soden am Taunus ermächtigt den Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(3)       Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus überträgt dem Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus gemäß § 50 Absatz 1 HGO die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:

a)         Die Entscheidung über den Erwerb von Grundstücken bis zu € 50.000,00 im Einzelfall;

b)         die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Betrag von € 50.000,00 im Einzelfall;

c)         die Entscheidung über Grundstücksverfügungen (Veräußerung, Erbbaurecht) bis zu einem Betrag von € 50.000,00 im Einzelfall;

d)         Einleitung und Durchführung von vereinfachten Umlegungen;

e)         Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von € 25.000,00 im Einzelfall.

Die Bindung an die Festsetzungen des Haushaltsplans der Stadt Bad Soden am Taunus bleibt unberührt.

Über Beschlüsse gemäß Buchstaben a) bis d) ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus unverzüglich zu unterrichten.

Beschlüsse nach Buchstabe e) werden der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus quartalsweise in einer Gesamtaufstellung zur Kenntnis gegeben.

 

§ 3

Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus

(1)          Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus besteht aus dem hauptamtlichen Bürgermeister sowie den Stadträten.

(2)       Die Zahl der Stadträte beträgt zehn.

 

§ 4

Ehrenbürgerrecht - Ehrenbezeichnung

(1)       Die Stadt Bad Soden am Taunus kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)       Bürger, die als Stadtverordnete, Ehrenbeamte oder hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

Stadtverordneter                                =          Ehrenstadtverordneter

Stadtverordnetenvorsteher                =          Ehrenstadtverordnetenvorsteher

Stadtrat                                               =          Ehrenstadtrat

Bürgermeister                                    =          Ehrenbürgermeister

Sonstige Ehrenbeamte                      =          Eine die überwiegend ehrenamtliche und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung Tätigkeit mit dem Zusatz Ehren-.

Die Ehrenbezeichnung richtet sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion.

(3)       Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und die Ehrenbezeichnung erfolgt in feierlicher Form unter Aushändigung einer Urkunde.

(4)       Die Stadt Bad Soden am Taunus kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

 

§ 5

Amtskette

(1)       Die Amtskette wird vom Bürgermeister der Stadt Bad Soden am Taunus unter anderem bei folgenden Anlässen getragen:

a) Neujahrsempfang der Stadt Bad Soden am Taunus;

b) Verleihen von Ehrenbürgerrechten;

c) Verleihen von Ehrenbezeichnungen;

d) Verleihen des Ehrenrings, der Ehrenspange, der Ehrenmedaille;

e) Festakt bei Verschwisterungen mit Unterzeichnen der Urkunde;

f) Jubiläen der Stadt Bad Soden am Taunus oder eines Stadtteils.

 

§ 6

Ausländerbeirat der Stadt Bad Soden am Taunus

(1)       Gemäß § 84 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird in Bad Soden am Taunus ein Ausländerbeirat eingerichtet.

(2)          Der Ausländerbeirat besteht aus sieben Mitgliedern.

(3)       Bei der Wahl zum Ausländerbeirat ist die Möglichkeit der Briefwahl gegeben.

 

§ 7

Öffentliche Bekanntmachungen

(1)       Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen, sowie von Beschlüssen, Hinweisen, Mitteilungen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtsetzungsverfahren oder zur Begründung von Ansprüchen erforderlich sind, sowie alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite der Stadt Bad Soden am Taunus unter www.bad-soden.de mit einem Hinweis im Höchster Kreisblatt, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung sowie in der Frankfurter Rundschau, jeweils in der Ausgabe für den Main-Taunus-Kreis.

(2)       Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den zu diesem erlassenen Verordnungen werden zusätzlich im Schaukasten am Rathaus (Haupteingang), Königsteiner Straße 73, ausgehängt.

(3)       Die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 ist mit Ablauf des Bereitstellungstages auf der städtischen Internetseite vollendet.

(4)       Satzungen, Verordnungen sowie sonstige ortsrechtliche Bestimmungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Gefahrenabwehrverordnungen treten gemäß § 78 Nr. 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14) in der jeweiligen geltenden Fassung mit dem in der Verordnung festgelegten Tag in Kraft.

(5)       Sofern eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht durchführbar ist, z.B. wegen der Auslegung von Karten, Plänen oder Zeichnungen und damit verbundener Texte und Erläuterungen, werden diese abweichend von Absatz 1 für die Dauer von 7 Tagen, wenn gesetzlich nicht eine andere Auslegungsfrist bestimmt ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden, Königsteiner Straße 73, zu jedermanns Einsicht ausgelegt.

Bebauungsplan-Entwürfe, genehmigte Bebauungspläne und Karten von Umlegungsverfahren werden im Verwaltungsgebäude im Stadtteil Neuenhain, Hauptstraße 45, ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in der Form des Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht. Das gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält. In den Fällen dieses Absatzes ist abweichend von den Bestimmungen des Absatz 1 die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.

(6)       Die Stadt Bad Soden am Taunus macht die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach Absatz 1 bekannt und gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung nach Satz 1 wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

(7)       Kann die in den Absätzen 1 und 5 vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch die Absätze 1 und 5 vorgeschriebenen Form unverzüglich nachgeholt.

 

§ 8

Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt zum 01.05.2019 in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 18.04.2016 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

Ausgefertigt:

Bad Soden am Taunus, 28.03.2019

 

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus

 

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

Bereitgestellt am 05.04.2019