Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Soden am Taunus
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat folgende Satzung zur 1. Änderung (Verlängerung) der Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus zur Sicherung der Bauleitplanung für den Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 22 „Sperberstraße – Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Bad Soden beschlossen:
Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus zur 1. Änderung (Verlängerung) der Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus zur Sicherung der Bauleitplanung für den Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 22 „Sperberstraße – Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Bad Soden
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 25.09.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 08.11.2017 beschlossene und am 18.11.2017 in Kraft getretene Satzung über eine Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 BauGB für den Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 22 „Sperberstraße – Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Bad Soden, wird gemäß § 17 (1) BauGB i.V.m. § 16 BauGB um ein Jahr verlängert.
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 „Sperberstraße – Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung, identisch und erstreckt sich über die westlichen Teile der Kelkheimer Straße, der Sperberstraße und der Falkenstraße bis zum Amselweg im Süd-Osten. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist auch aus dem nachfolgenden Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ersichtlich.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 23.11.2016 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Sperberstraße – Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Bad Soden, gefasst, dessen Geltungsbereich identisch mit dem der Veränderungssperre ist.
§ 2
(1) Die 1. Änderung (Verlängerung) der Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.
(2) Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtswirksam aufgestellt ist, spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung. Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung gemäß § 17 BauGB bleibt unberührt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Bad Soden am Taunus, 26.09.2019
Dr. Frank Blasch
Bürgermeister
Hinweise:
1. Gemäß § 215 BauGB wird eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Soden am Taunus unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
2. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen gemäß § 18 Absatz 1 BauGB für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Nach § 44 Absatz 3 Sätze 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB näher bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Nach § 18 Absatz 2 BauGB ist zur Entschädigung die Stadt verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 BauGB zum Gegenstand hat, beginnt die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans.
Bad Soden am Taunus, 26.09.2019
Dr. Frank Blasch
Bürgermeister
bereitgestellt am 04. Oktober 2019