Bebauungsplan Nr. 70 „Obere Parkstraße/Uhlandweg“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden
Teilung des Geltungsbereiches und die Durchführung des Verfahrens
Hiermit wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 11.12.2019 öffentlich bekannt gemacht:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus beschließt für den Bebauungsplan Nr. 70 „Obere Parkstraße/Uhlandweg“,
- die Teilung des Geltungsbereiches in die Teilbereiche A und B
- die Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke:
Teilbereich A:
Flur 1, Gemarkung Bad Soden
Flurstücke 100/2 teilweise, 102 teilweise, 103 teilweise, 104 teilweise, 106 teilweise, 210/5 teilweise, 229, 253/2 teilweise, 442/108 teilweise
Teilbereich B:
Flur 1, Gemarkung Bad Soden
Flurstücke 96 teilweise, 97 teilweise, 98/1, 98/3, 98/4, 99/1, 99/2, 100/1, 100/2 teilweise, 102 teilweise, 103 teilweise, 104 teilweise, 105 teilweise, 106 teilweise, 236/3, 236/6, 236/7, 236/8, 236/9, 236/10, 236/11, 236/13, 236/14, 236/15, 236/17, 236/18, 236/19, 236/20, 238/4, 238/5, 240/1, 240/2 teilweise, 242/1 teilweise, 243 teilweise, 244 teilweise, 245/1 teilweise, 253/2 teilweise, 273/101 teilweise, 284/246 teilweise, 398/98, 397/98, 418/108, 417/116, 440/99, 441/99, 442/108
Der Geltungsbereich mit den Teilbereichen A und B ist nachstehend unmaßstäblich dargestellt:
Der Teilbereich A des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 70 „Obere Parkstraße/Uhlandweg“ der Stadt Bad Soden am Taunus dient gemäß § 13 a BauGB der Innenentwicklung. Hierbei soll von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen werden und die Beteiligungsschritte gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie §§ 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt werden.
Begründung
Die Bearbeitung des Bebauungsplanes wurde gegenüber anderen Bauleitplanungen zurückgestellt, da es bisher keine Realisierungstendenzen auf der Grundlage des beschlossenen städtebaulichen Konzeptes aus dem Jahr 2004 gab.
Im Zuge eines Eigentümerwechsels der Grundstücke Parkstraße 56 und 60 wird empfohlen die Bebauung der ersten Reihe im Bereich der beiden genannten Gebäude planungsrechtlich zu ordnen, um eine weitergehende Planung und Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes zu ermöglichen, was mit einer Bebauung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) (Einfügung) gegebenenfalls erschwert bzw. unmöglich würde.
Da für den übrigen Teil des Geltungsbereiches Nr. 70 derzeit kein Handlungsbedarf besteht, soll eine Teilung des Geltungsbereiches in die Teilbereiche Nr. 70 A und Nr. 70 B vollzogen werden. Wobei die Priorität der Erarbeitung eines neuen Bebauungsplanes auf dem Teilbereich Nr. 70 A liegt. Hierbei soll auch die bestehende Grenze zwischen Innenbereich (Teilbereich A) und Außenbereich (nordöstlich von Teilbereich A) planungsrechtlich erfasst werden.
Bad Soden am Taunus, 17.12.2019
Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus
Dr. Frank Blasch
Bürgermeister
Bereitgestellt am 20.12.2019