Bebauungsplan Nr. 28 "Dachbergstraße“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden
Vorentwurf und frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemäß den §§ 3 (1) und 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
Hiermit wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 22.05.2019 öffentlich bekannt gemacht:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus beschließt für den Bebauungsplan Nr. 28 „Dachbergstraße“, Stadtteil Bad Soden,
1. den Vorentwurf mit textlichen Festsetzungen und Begründung,
2. die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB.
Zur Erläuterung des Bebauungsplanvorentwurfes findet am Mittwoch, 14.08.2019 um 19:30 Uhr im Großen Mehrzweckraum der Hasselgrundhalle, Gartenstraße 2 A, 65812 Bad Soden am Taunus eine öffentliche Bürgerinformationsveranstaltung statt.
In dieser öffentlichen Veranstaltung werden Sie über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie weitere Details der Planung und das Bebauungsplanverfahren im Allgemeinen informiert. Hierbei wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich aktiv am Planungsprozess zu beteiligen.
Zudem besteht die Möglichkeit, den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Zeit von Donnerstag, 15.08.2019 bis einschließlich Montag, 16.09.2019 während der allgemeinen Dienststunden von montags bis donnerstags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr in der Abteilung Stadtentwicklung und Mobilität der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, 2. Stock, einzusehen. Erläuterungen und Einsichtnahme sind während der allgemeinen Dienststunden oder nach Vereinbarung möglich.
Stellungnahmen zum Bebauungsplanvorentwurf können während der oben genannten Auslegungsfrist schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift während der Dienststunden vorgebracht werden. Erläuterungen zum Bebauungsplanvorentwurf sind während der allgemeinen Dienststunden oder nach telefonischer Absprache möglich. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Geltungsbereich ist nachstehend unmaßstäblich dargestellt:
Bad Soden am Taunus, 01.07.2019
Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus
Dr. Frank Blasch
Bürgermeister
Bereitgestellt am 12.07.2019