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Satzung zur 1. Änderung der Abfallsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 01.01.2016
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I. S. 80) sowie der §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 23.11.2016 folgende 1. Änderungsatzung zur Abfallsatzung vom 01.01.2016 beschlossen:
§ 1
§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Von der Einsammlung ausgeschlossen sind
a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG,
b) Erdaushub und Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit dieser nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Gemeinde eingesammelt werden kann,
c) Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungspflichtigen (Landkreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind,
(3) Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihrer übertragenen Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt.
§ 2
§ 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß § 8 (7) zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll. Die Benutzungsgebühr bei jeweils einer zweiwöchentlichen Leerung beträgt für
a) Abfallgefäße mit 60/80 Liter Inhalt € 204,00/Jahr
b) Abfallgefäße mit 120 Liter Inhalt € 252,00/Jahr
c) Abfallgefäße mit 240 Liter Inhalt € 504,00/Jahr
Die Benutzungsgebühr bei jeweils einer wöchentlichen Leerung beträgt für
d) Großraumbehälter mit 1,1 m³ Inhalt € 2.784,00/Jahr
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Bad Soden am Taunus, 24.11.2016
Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus
Norbert Altenkamp
Bürgermeister
Bereitgestellt am 02.12.2016