Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über die einstweilige Sicherstellung schützenswerter Landschaftsbestandteile


Aufgrund der §§ 22 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), und der §§ 12 und 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) in der Fassung vom 20. Dezember 2010, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 29.01.2014 die folgende Satzung über eine einstweilige Sicherstellung schützenswerter Landschaftsbestandteile beschlossen. 
  
  
§ 1 
Räumlicher Geltungsbereich 
  
  
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich über alle Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Bad Soden am Taunus liegen. 
  
  
§ 2 
Schutzzweck 
  
(1)     Die Stadt Bad Soden am Taunus verfügt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung flächendeckend über umfangreiche Grünstrukturen. Sie sind wichtige Faktoren für ein ausgeglichenes Stadtklima und werten neben den weitläufigen städtischen Grünflächen, besonders durch vorhandene Bäume und Sträucher auf privatem Grund, das Ortsbild auf. Da das bestehende Gehölz im Geltungsbereich gegenwärtig über Bebauungspläne und Denkmalschutz nur unvollständig im Bestand rechtlich geschützt ist, soll mit dieser Satzung der Erhalt der bisher nicht geschützten, aber schützenswerten Landschaftsbestandteile gemäß § 3 einstweilig sichergestellt werden. 
  
(2)     Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 19.06.2013 die Erarbeitung einer Baumschutzsatzung beschlossen. Um bis zum Inkrafttreten einer Baumschutzsatzung den Erhalt der Gehölze innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung zu gewährleisten, ist die einstweilige Sicherstellung schützenswerter Landschaftsbestandteile gemäß § 22 Abs. 3 BNatSchG erforderlich. 
  
  
§ 3 
Schutzgegenstand 
  
(1)     Schützenswerte Landschaftsbestandteile im Sinne dieser Satzung sind alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge ab einem Einzelstammumfang von 30 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. 
  
(2)     Von dieser Satzung nicht geschützt sind: 
  
1.    Baumbestände in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie Erwerbszwecken dienen. 
  
2.    Bäume, die Bestandteil des Waldes im Sinne des Hessischen Forstgesetzes sind. 
  
(3)     Die Schutzbestimmungen für Gehölze im Naturschutzrecht, im Denkmalschutzrecht sowie in weiteren kommunalen Satzungen bleiben hiervon unberührt. 
  
  
§ 4 
Verbote 
  
(1)     Geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des § 3 dieser Satzung sind zu erhalten und mit Ziel ihrer Erhaltung zu pflegen. Es ist verboten, diese zu beseitigen, zu schädigen oder zu verändern. 
  
  
(2)     Eine Schädigung ist ein Eingriff in den Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich des Baumes, der zu Langzeitschäden oder zu einem vorzeitigen Absterben des Baumes führen kann. Im Wurzelbereich gehören hierzu insbesondere 
  
1.    die Befestigung der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasser- oder 
            luftundurchlässigen Decke, 
  
2.    Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen, 
  
3.    das Zuführen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, 
  
4.    die Anwendung oder das Zuführen von schädigenden Stoffen, z.B. Herbiziden, 
                 Streusalz, Ölen, Säuren, Laugen oder anderen Chemikalien. 
  
(3)     Eine Veränderung liegt vor, wenn an einem geschützten Baum ein Eingriff vorgenommen wird, der das charakteristische Aussehen wesentlich verändert, das weitere Wachstum verhindert oder dessen Funktion für die Umwelt beeinträchtigt. 
  
  
§ 5 
Zulässige Maßnahmen 
  
  
(1)     Im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Satzung dürfen vorgenommen werden: 
  
1.    fachgerecht ausgeführte Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der geschützten 
            Landschaftsbestandteile im Sinne des § 3 dieser Satzung, 
  
2.    unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen. Diese Maßnahmen sind der Stadt Bad Soden am Taunus unverzüglich zu melden und die Notwendigkeit ist zu nachzuweisen. 
  
(2)     Die Stadt Bad Soden am Taunus kann nachträglich Anordnungen treffen, sie kann insbesondere Ersatzpflanzungen (§ 7) verlangen. 

§ 6 
Befreiungen 
  
(1)     Wenn überwiegende öffentliche und naturschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen, können von Bestimmungen dieser Satzung Ausnahmen zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus. 
  
  
(2)     Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung baurechtlich und naturschutzrechtlich genehmigt worden sind, werden von der einstweiligen Sicherstellung schützenswerter Landschaftsbestandteile nicht berührt. 
  
  
§ 7 
Ersatzpflanzungen 
  
(1)     Im Falle einer nach § 6 dieser Satzung genehmigten Beseitigung hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden beseitigten Baum als Ersatz einen Laubbaum mit einem in 1 m Höhe gemessenen Mindeststammumfang von 16 cm zu pflanzen, zu erhalten und zu pflegen. Die Ersatzpflanzung ist zeitnah, spätestens in der nächsten Pflanzperiode durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall der Anordnung einer Ersatzpflanzung gemäß § 5 Abs. 2. 
  
(2)     Kann ein Ersatzbaum aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf dem Grundstück gepflanzt werden, auf dem der zu ersetzende Baum steht oder gestanden hat, so ist die Ersatzpflanzung möglichst im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff auf einem anderen Grundstück des Antragstellers, der Stadt oder eines zur Duldung bereiten Dritten durchzuführen. 
  
  
§ 8 
Zuwiderhandlungen 
  
(1)     Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4b HAGBNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
  
1.    geschützte Landschaftsbestandteile entgegen § 4 dieser Satzung beseitigt, schädigt oder verändert, 
  
2.    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung eine Meldung unterlässt oder die Notwendigkeit der Maßnahme nicht nachweist, 
  
3.    entgegen § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 dieser Satzung einer Anordnung nicht nachkommt. 
  
(2)     Ordnungswidrigkeiten gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 HAGBNatSchG können mit einer Geldbuße bis zu € 100.000 geahndet werden. 
  
  
§ 9 
Inkrafttreten, Geltungsdauer 
  
(1)     Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung für die Dauer von zwei Jahren in Kraft. 
  
(2)     Die einstweilige Sicherstellung kann einmalig bis zu zwei weiteren Jahren verlängert werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. 
  
  
  
Bad Soden am Taunus, 30.01.2014 
  
Der Magistrat der Stadt 
Bad Soden am Taunus 
  
  
  
Norbert Altenkamp 
Bürgermeister 
  
 


bereitgestellt am 31.01.2014