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Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses Umlegung nach Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 78 „Sinai II und III“ der Stadt Bad Soden am TaunusI. Umlegungsbeschluss Nachdem durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 14.9.2016 die Baulandumlegung gemäß §46 BauGB für das Gebiet „Sinai II und III“ angeordnet worden ist, wird gemäß §47 BauGB für die nachfolgend genannten Grundstücke der Gemarkung Bad Soden Flur 6: Flurstücke 88/1 Flur 7: Flurstücke 188 tlw., 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 204, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 202/1, 203/1, 205/1, 217/1 tlw. Flur 8: 142, 144/1, 144/11, 144/12, 163 Teil A, 165/1 tlw., 165/2 tlw., 166, 167/1 tlw., 167/2 tlw. Flur 9: 19, 20, 21, 22, 23, 48, 50/1, 50/3, 50/4, 52/8, 53/3, 54/3, 87/49, 88/49 die Umlegung nach dem Baugesetzbuch (§§45 – 79) eingeleitet. Das Umlegungsgebiet entspricht weitgehend dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 78 der Stadt Bad Soden am Taunus. Die Begrenzung des Umlegungsgebiets ist im beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Bei den nur teilweise im Verfahren liegenden Flurstücken sind die außerhalb des Bebauungsplanes liegenden und damit nicht in das Umlegungsverfahren einbezogenen Flächenanteile grau gefärbt dargestellt. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Sinai II und III“.
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht; 3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstückes beschränkt; 4. die Stadt Bad Soden am Taunus 5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 BauGB die Bedarfsträger und 6. die Erschließungsträger. Die unter Nr. 3 beteiligten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BauGB) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich zum Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet. C. Werden diese Rechte erst nach dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer dem Anmeldenden zur Glaubhaftmachung seines Rechts gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherige Verhandlung und Festsetzungen nach § 50 Abs. 3 Baugesetzbuch gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt. Umlegungsstelle ist insoweit die Stadt Bad Soden am Taunus. D. Der Inhaber des in B bezeichneten Rechts muss nach § 50 Abs. 4 Baugesetzbuch die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, gegenüber dem die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstückteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden; 2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden; 3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden; 4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden. Mit der technischen Durchführung der Umlegung ist der Gegen den Beschluss über die Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss) ist innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Der Widerspruch soll einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. |