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Bebauungsplan Nr. 49 „An der Prof.-Much-Straße“, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 07.10.2015 den Bebauungsplan Nr. 49 „An der Prof.-Much-Straße“, 2. Änderung einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. 

Das Bebauungsplanverfahren ist gemäß § 13a BauGB durchgeführt worden. Der Bebauungsplan erfüllt als Plan der Innenentwicklung alle in § 13a BauGB genannten Kriterien. Die in § 1 (6) BauGB genannten Schutzgüter werden durch den Bebauungsplan nicht berührt. Vor dem Hintergrund der Durchführung des Verfahrens als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB und der Nichtbetroffenheit der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter wurde gemäß § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 2 (4) BauGB und von der Erstellung eines Umweltberichts gemäß §2a BauGB abgesehen. Indes wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag angefertigt, welcher die Belange des Artenschutzes berücksichtigt. 

Der Bebauungsplan Nr. 49 „An der Prof.-Much-Straße“, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden, wird hiermit gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus bekannt gemacht. Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung und den umweltbezogenen Stellungnahmen wird vom heutigen Tage an in der Abteilung Stadtentwicklung und Bauberatung der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, II. OG., während der allgemeinen Dienststunden von 

montags bis donnerstags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr 

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. 

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Außerdem wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. 

Unbeachtlich werden demnach: 

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
    Verfahrens- und Formvorschriften, 

2. einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften 
     über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Geltungsbereich ist oben unmaßstäblich dargestellt.


Bad Soden am Taunus, 08.10.2015

Der Magistrat der Stadt
Bad Soden am Taunus



Norbert Altenkamp
Bürgermeister

bereitgestellt am 16.10.2015