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Satzung über eine Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 22 „Sperberstraße - Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße" Teil II
2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Bad Soden
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 08.11.2017 die Satzung über eine Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 „Sperberstraße - Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Bad Soden beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 16 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus bekannt gemacht:
Satzung über eine Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 22 „Sperberstraße - Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Bad Soden
Satzung
der Stadt Bad Soden am Taunus über den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für den in § 1 der Satzung näher beschriebenen Bereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 22 „Sperberstraße - Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung.
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004, in der Fassung der Bekanntmachung im BGBI.I. S. 2414 und der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 08.11.2017 folgende Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 22 „Sperberstraße - Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Bad Soden.
§ 1
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 23.11.2016 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 22 „Sperberstraße - Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung, mit den Zielen gefasst, den Gebietscharakter zu erhalten unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Blockinnenbereiche vor weiterer Verdichtung. Insbesondere das Maß der baulichen Nutzung sowie die Dachlandschaft sollen im Zuge dessen weiter konkretisiert werden.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Sperberstraße - Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung, identisch und erstreckt sich über die westlichen Teile der Kelkheimer Straße, der Sperberstraße und der Falkenstraße bis zum Amselweg im Süd-Osten. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist auch aus dem nachfolgend beigefügten Plan, der Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre gemäß § 1 dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, können von der Veränderungssperre Ausnahmen zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Bad Soden am Taunus.
§ 4
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrecht Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft; sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (entsprechend § 1 der Satzung) der Bebauungsplan rechtswirksam aufgestellt ist, spätestens jedoch 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung (gemäß § 17 BauGB). Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung von § 17 BauGB bleibt unberührt.
Ausgefertigt:
Bad Soden am Taunus, 10.11.2017
Der Magistrat der Stadt
Bad Soden am Taunus
gez.
Karl Thumser
Erster Stadtrat
Den Bürgern wird Gelegenheit gegeben, während der allgemeinen Dienststunden von
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie
Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
die Satzung in der Abteilung Stadtentwicklung und Bauberatung der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, 2. Stock, einzusehen.
Hinweis:
Gemäß § 215 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich mit Darstellung des Sachverhaltes, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Soden am Taunus geltend gemacht wird. Auf die Vorschriften des § 18 BauGB über Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und auf § 44 BauGB wird hingewiesen.
Bad Soden am Taunus, 10.11.2017
Der Magistrat der Stadt
Bad Soden am Taunus
Karl Thumser
Erster Stadtrat
Foto: Geltungsbereich
Bereitgestellt am 17.11.2017