Änderung der Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Bad Soden, Stadt Bad Soden am Taunus, Schwalbach, Stadt Schwalbach am Taunus und Sulzbach, Gemeinde Sulzbach (Taunus), Main-Taunus-Kreis, zu Schutzwald vom 4. Dezember 1996


Auf Grund von § 13 Abs. 1 des Hessischen Waldgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 2013 (GVBI. I. S. 446) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (GVBI. I. S. 186) wird erklärt:

I.Änderungen

Die Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Bad Soden, Stadt Bad Soden am Taunus, Schwalbach, Stadt Schwalbach am Taunus und Sulzbach, Gemeinde Sulzbach (Taunus), Main-Taunus-Kreis, vom 4. Dezember 1996 (StAnz. 1/1997, S.21) zu Schutzwald, zuletzt geändert durch Erklärung vom 5. April 2011 (StAnz. 17/2011, S. 661), wird wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt I, Nr.2, Satz 1 wird nach den Angaben zur Waldabteilungsbezeichnung 2 (Gemarkung Bad Soden) das Wort „teilweise" eingefügt. Die Zahl 6,3400 ha wird durch die Zahl 6,1249 ha ersetzt. 
  2. In Abschnitt I, Nr. 2, Satz 2 wird die Zahl 98,6128 ha (Gesamtfläche des Schutzwaldes) durch die Zahl 98,3977 ha ersetzt. 
  3. In Abschnitt I, Nr. 2, Satz 3 wird die Zahl 46,3769 ha (Fläche der Stadt Bad Soden amTaunus) durch die Zahl 46,1618 ha ersetzt.


II.Schlussvorschriften:

1.Die verfahrensmäßigen Rechte

  1. ) des Trägers der Regionalplanung,
  2. ) des Waldbesitzers
  3. ) der Gemeinde
  4. ) der landesweit tätigen anerkannten Naturschutzvereinigungen

sind gewahrt.

 

  1. Diese Erklärung wird in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt gemacht.
  2. Diese Erklärung wird am Tage ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen wirksam, soweit sie bis dahin in ortsüblicher Weise bekannt ist; anderenfalls wird sie am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam.

 

Darmstadt, den 12. Januar 2015                              


Regierungspräsidium Darmstadt

V 52 F 11-13 5919 SW 3

 

 

bereitgestellt am 23.01.2015