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Änderung der Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Bad Soden, Stadt Bad Soden am Taunus, Schwalbach, Stadt Schwalbach am Taunus und Sulzbach, Gemeinde Sulzbach (Taunus), Main-Taunus-Kreis, zu Schutzwald vom 4. Dezember 1996
Auf Grund von § 13 Abs. 1 des Hessischen Waldgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 2013 (GVBI. I. S. 446) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (GVBI. I. S. 186) wird erklärt:
I.Änderungen
Die Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Bad Soden, Stadt Bad Soden am Taunus, Schwalbach, Stadt Schwalbach am Taunus und Sulzbach, Gemeinde Sulzbach (Taunus), Main-Taunus-Kreis, vom 4. Dezember 1996 (StAnz. 1/1997, S.21) zu Schutzwald, zuletzt geändert durch Erklärung vom 5. April 2011 (StAnz. 17/2011, S. 661), wird wie folgt geändert:
- In Abschnitt I, Nr.2, Satz 1 wird nach den Angaben zur Waldabteilungsbezeichnung 2 (Gemarkung Bad Soden) das Wort „teilweise" eingefügt. Die Zahl 6,3400 ha wird durch die Zahl 6,1249 ha ersetzt.
- In Abschnitt I, Nr. 2, Satz 2 wird die Zahl 98,6128 ha (Gesamtfläche des Schutzwaldes) durch die Zahl 98,3977 ha ersetzt.
- In Abschnitt I, Nr. 2, Satz 3 wird die Zahl 46,3769 ha (Fläche der Stadt Bad Soden amTaunus) durch die Zahl 46,1618 ha ersetzt.
II.Schlussvorschriften:
1.Die verfahrensmäßigen Rechte
- ) des Trägers der Regionalplanung,
- ) des Waldbesitzers
- ) der Gemeinde
- ) der landesweit tätigen anerkannten Naturschutzvereinigungen
sind gewahrt.
- Diese Erklärung wird in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt gemacht.
- Diese Erklärung wird am Tage ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen wirksam, soweit sie bis dahin in ortsüblicher Weise bekannt ist; anderenfalls wird sie am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam.
Darmstadt, den 12. Januar 2015
Regierungspräsidium Darmstadt
V 52 F 11-13 5919 SW 3
bereitgestellt am 23.01.2015