Abfallsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus (25.11.2015)

Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 25.11.2015 folgende Satzung über die geordnete Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bad Soden am Taunus (Abfallsatzung –AbfS-) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.05.2013 (GVBl. I S. 218), § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I. S. 80).
§§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134).


Teil I

§ 1 
Aufgabe

(1)    Die Stadt Bad Soden am Taunus betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, beide in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. 

(2)    Die Abfallentsorgung der Stadt Bad Soden am Taunus umfasst das Einsammeln der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i. S. v. § 46 KrWG.

(3)    Die Stadt Bad Soden am Taunus informiert und berät im Rahmen der Erfüllung ihrer Einsammlungspflicht über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. 

(4)    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Bad Soden am Taunus Dritter bedienen; Dritter kann auch der Landkreis sein. 


§ 1a Begriffsbestimmungen

Anschlusspflichtiger ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.

Benutzungspflichtiger ist jeder Anschlusspflichtige und sonstige Abfallerzeuger oder -besitzer.

Bewohner ist jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner.

§ 2
Ausschluss von der Einsammlung

(1)    Der Abfalleinsammlung der Stadt Bad Soden am Taunus unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. 

(2)     Von der Einsammlung ausgeschlossen sind

a)       Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG sowie Erdaushub und Bauschutt, soweit diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Gemeinde eingesammelt werden können.

b)       Abfälle nach § 1 Abs. 4 HAKrWG (Kleinmengen gefährlicher Abfälle),
      
c)       Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt.

(3)     Erzeuger und Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt in dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke der Entsorgung entsprechend der Abfall- und Gebührensatzung des Main-Taunus-Kreises in der jeweils geltenden Fassung zu der vom Landkreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Landkreis das Entsorgen dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
 

§ 3
Einsammlungssysteme

(1)    Die Stadt Bad Soden am Taunus führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und Bringsystem durch.

(2)    Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt.

(3)    Beim Bringsystem hat der Benutzungspflichtige die Abfälle zu den aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. 
 


§ 4
Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung 
und sperrigen Abfällen im Holsystem

(1)    Die Stadt Bad Soden am Taunus sammelt im Holsystem folgende verwertbare und sperrige Abfälle zur Verwertung und sperrige Abfälle ein:

    a)    Papier, Pappe und Kartonagen

    b)    Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG 

    c)    sperrige Abfälle aus Haushalten in haushaltsüblichen Mengen (bis zu drei Kubikmetern pro Abfuhr und Haushalt)

    d)    Elektrohaushalts- und Elektronikschrott

    e)        Abfälle, die einer besonderen Handhabung bedürfen und die Beauftragung eines Dritten erforderlich machen (Sonderabfall).

(2)    Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Abfälle zur Verwertung (Papier und ähnliches) sind in den dazu bestimmten Gefäßen, die in den Nenngrößen von 120 l, 240 l und 1.100 l zugelassen sind, vom Benutzungspflichtigen zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung. Die Einsammlung erfolgt im vier-wöchentlichen Rhythmus. Bei Müllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1.100 Litern kann auf Antrag die Leerung im 14-tägigen Rhythmus gegen Zahlung einer Gebühr nach § 14 Abs. 14 erfolgen.

(3)    Die in Absatz 1 b) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Gefäßen, die in der Nenngröße von 80 l, 120 l und 240 l zugelassen sind, vom Benutzungspflichtigen zu sammeln und zur Abfuhr unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung bereitzustellen. Die Sammlung erfolgt im 14-tägigen Rhythmus, von Mai bis einschließlich Oktober im wöchentlichen Rhythmus.

(4)    Die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten sperrigen Abfälle (Sperrmüll) werden 14-tägig auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Benutzungspflichtigen telefonisch (Sperrmülltelefon) zu bestellen. Der Sperrmüll wird nur von den Grundstücken abgeholt, wenn die Abholung des Sperrmülls bei der Stadt Bad Soden am Taunus beantragt worden ist. 

Unter Sperrmüll sind Haushaltseinrichtungen (Mobiliar/Ausstattung) zu verstehen, welche wegen der Größe nicht in die Restmüllgefäße auf dem Grundstück passen. Das einzelne Abfallstück darf höchstens zwei Meter lang oder 50 kg schwer sein. 

Nicht zum Sperrmüll gehören unter anderem: Gebäudeteile wie Türen, Fenster, Dusch- oder Badewannen, Raum- oder Deckentäfelungen (Paneele oder ähnliches), Bauschutt, Erde, Steine, Platten, Fensterbänke, Rohre, Waschbecken, Elektro- und Elektronikschrott oder Kraftfahrzeugteile. Ausdrücklich wird auf die Höchstmenge von drei Kubikmetern pro Abfuhr und Haushalt hingewiesen. Haushaltsauflösungen sind über diese Entsorgungsschiene nicht möglich und werden abgewiesen.

(5)    Die in Absatz 1 Buchstaben d) benannten Abfälle werden auf Anmeldung von der Stadt Bad Soden am Taunus monatlich eingesammelt. An den hierzu vorgesehenen Abfuhrtagen sind diese Geräte vom Benutzungspflichtigen zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. Eine Abholung der Geräte erfolgt nur von den Grundstücken, falls die Abholung bei der Stadt Bad Soden am Taunus beantragt worden ist.

(6)    Die Entsorgung der im Absatz 1 Buchstabe e) -Sonderabfall- genannten Abfälle erfolgt nur auf gesonderten Antrag des Benutzungspflichtigen und wird von dem seitens der Stadt Bad Soden am Taunus beauftragten Dritten durchgeführt. 

(7)    Sperrige Abfälle sind ausschließlich feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die Restmüllgefäße auf dem Grundstück passen. Das einzelne Abfallstück darf höchstens 2 m lang oder 50 kg schwer sein. 

(8)    Sofern für die in Absatz 1 genannten Abfälle andere Entsorgungswege eröffnet werden, kann der Magistrat die Einstellung der Einsammlung beschließen. Weitere verwertbare Abfälle können nach Beschluss des Magistrats und dessen Bekanntmachung gesondert eingesammelt werden. 

(9)    Soweit Gegenstände, die nicht zu der jeweiligen Abfuhr zugelassen sind, auf öffentlichen Verkehrsflächen bestimmungswidrig für die Abfuhr am Abfuhrtag abgestellt werden und eine Mitnahme von den Beauftragten der Stadt Bad Soden am Taunus durch Stehenlassen verweigert wird, müssen diese am Abfuhrtag bis 19:00 Uhr von der öffentlichen Fläche entfernt werden. 


§ 5
Getrennte Einsammlung von Abfällen
zur Verwertung im Bringsystem

(1)    Die Stadt Bad Soden am Taunus sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung:

    a)    Weißglas, Buntglas (kein Flachglas oder Spiegel, siehe Absatz 2)
    b)    Papier und Kartonage (auch im Wertstoffhof)
    c)    Aluminium, Weißblech und Schrott (Wertstoffhof)
    d)    mineralischer Bauschutt (gegen Gebühr im Wertstoffhof)
    e)    private Baustellenmischabfälle (gegen Gebühr im Wertstoffhof, siehe Absatz 3)
    f)    Gartenabfälle (teilweise gegen Gebühr auch im Wertstoffhof, siehe Absatz 3)
    g)    Textilien/Schuhe (siehe Absatz 2)
    h)    unbehandeltes Holz (Wertstoffhof)
    i)    expandiertes Polystyrol (Styropor und ähnliches) (gegen Gebühr im Wertstoffhof)
    j)    Batterien 
    k)    zusätzlicher Sperrmüll (gegen Gebühr im Wertstoffhof)
l) Alträder und -reifen (gegen Gebühr im Wertstoffhof)
m) Korken, sortenreines Korkmaterial (Wertstoffhof)
n) CDs (Wertstoffhof)

(2)    Die Stadt Bad Soden am Taunus stellt zur Einsammlung der Abfälle in Absatz 1 Buchstabe a (Glas) und g (Textilien/Schuhe) Sammelbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften mit Benennung der Abfallarten und Einwurfzeiten (bei Glas), wann und womit was die Behälter beschickt werden dürfen. Andere Abfälle dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingegeben werden. 

(3)    Die in Absatz 1 Buchstaben b) bis f) und h) bis l) genannten Abfälle sind vom Benutzungspflichtigen zur Annahmestelle im Wertstoffhof zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Unter Baustellenmischabfällen (Absatz 1 Buchstabe e) sind Gemische aus Holz, Folien, Bitumen, Glas, Bodenbelägen, Kunststoffen, Metallen, Dämmmaterialien (kein Asbest, Mineralfaser, Stein- oder Glaswolle !), Styropore/Styrodure zu verstehen. Die in Absatz 1 Buchstabe f genannten Abfälle (Gartenabfälle) können auch an der Sammelstelle im Stadtteil Neuenhain (Parkplatz Sauerborn) und im Stadtteil Altenhain (alte Landstraße nach Kelkheim (Taunus)) abgegeben werden.

(4)    An allen Annahmestellen (Wertstoffhof/Grünschnitt) gilt für die dort zur Abgabe vorgesehenen Abfallfraktionen die Anlieferungshöchstmenge von drei Kubikmetern. Die Öffnungszeiten der Annahmestellen werden unter anderem in der Tagespresse der Stadt Bad Soden am Taunus (siehe auch § 10) bekannt gegeben. Das Angebot zur Wertstoffsammlung auf dem Wertstoffhof kann jederzeit erweitert oder reduziert werden, ohne das hierzu eine Satzungsänderung notwendig wird. Die Benutzung des Wertstoffhofes und der Grünschnittsammelstellen ist ausschließlich Einwohnern der Stadt Bad Soden am Taunus gestattet. Der Betreiber ist berechtigt, geeignete Kontrollen durchzuführen. Er darf im Zweifelsfalle die Annahme von Wertstoffen verweigern. Wegen einer solchen Verweigerung kann der/die Betroffene keine Regressansprüche gegenüber der Stadt Bad Soden am Taunus oder dem Betreiber geltend machen. Die angelieferten Abfälle zur Verwertung müssen ausschließlich aus privaten Haushalten aus Bad Soden am Taunus stammen und die haushaltsüblichen Mengen von drei Kubikmetern nicht übersteigen. Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung aus Gewerbe und Industrie sowie anderen Kommunen als Bad Soden am Taunus ist nicht gestattet und wird mit allen rechtlichen Mitteln verfolgt.


§ 6
Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll)

(1)    Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt. Die Leerung der Restmüllgefäße erfolgt bis einschließlich der Gefäßgröße von 240 Liter im 14-tägigen Rhythmus. Ab einer Gefäßgröße von 1100 Liter erfolgt die Leerung wöchentlich.

(2)    Der Restmüll ist vom Benutzungspflichtigen in den dafür vorgesehenen Gefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen.

(3)    Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 8 (1) genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:

    a)      60 l
    b)      80 l
    c)    120 l
    d)    240 l 
    e)    1,1 m³

(4)    In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach den §§ 4 und 5 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt Bad Soden am Taunus oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.


§ 7
Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen

Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Bad Soden am Taunus Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen usw. 


§ 8
Abfallgefäße

(1)    Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Stadt Bad Soden am Taunus den Anschlusspflichtigen leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen gemäß § 11 (1) haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste.  

(2)    Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere dürfen sie nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten. 

(3)    Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe. In die grauen Gefäße ist der Restmüll einzufüllen, in die braunen Gefäße sind die kompostierbaren Abfälle einzufüllen und in die blauen Gefäße das Papier und Kartonagen. 

(4)    Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekannt gegebenen Abfuhrtagen und -zeiten bis spätestens 07:00 Uhr an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder - soweit kein Gehweg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen. Nicht geleerte Abfallgefäße oder nicht abgeholte sonstige Abfälle nach § 4 Abs. 1 müssen bis zum nächsten Werktag nach der Abholung, 12 Uhr, bei der Stadt Bad Soden am Taunus reklamiert werden. 
 
(5)    In besonderen Fällen - wenn z.B. Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können - kann der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind. 

(6)    Müllsäcke für Restmüll können ausnahmsweise zusätzlich zu Abfallgefäßen zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht untergebracht werden können. Die Müllsäcke sind bei den öffentlich bekannt gemachten Verkaufsstellen, die im Abfallkalender benannt sind, zu beziehen. Für kompostierbare Abfälle müssen die hierfür bestimmten kompostierbaren Säcke verwendet werden. 

(7)    Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Magistrat nach Bedarf, wobei pro Bewohner 12 l/Woche Gefäßvolumen für den Restmüll in Ansatz gebracht werden. Bewohner in diesem Sinne ist jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das kleinste zugelassene Gefäß für den Restmüll vorgehalten werden. 

(8)    Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Gefäßvolumen für den Restmüll vom Magistrat unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. 

(9)    Für die Einsammlung von Bioabfällen wird bei Zuteilung eines Restmüllgefäßes als Regelausstattung ein Bioabfallgefäß bis zur gleichen Größe zugeteilt. 

Für die Einsammlung von Papier wird bei Zuteilung eines Restmüllgefäßes als Regelausstattung ein Papiergefäß bis zur dreifachen Größe zugeteilt. Vom Anschlusspflichtigen gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig zugeteilt werden. Die gemeinschaftliche Nutzung von Behältern auf Nachbargrundstücken (Nachbarschaftstonne) ist nicht zulässig.

(10)    In die Bioabfallgefäße dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die nach Art, Menge oder Zusammensetzung im Kompostwerk nicht verarbeitet werden können. Verstöße gegen diese Bestimmung berechtigen die Stadt Bad Soden am Taunus oder das von ihr beauftragte Entsorgungsunternehmen, die Leerung des mit Störstoffen befüllten Bioabfallgefäßes zu verweigern. Die Leerung eines falsch befüllten Biogefäßes ist im Rahmen der Restmüllabfuhr möglich, wenn diese mit einer gesonderten Gebührenmarke versehen ist, die bei der Stadt Bad Soden am Taunus käuflich erworben werden kann. 

(11)    Für die Reinigung der Abfallgefäße ist der Anschlusspflichtige verantwortlich.  

(12)    Änderungen im Gefäßbedarf hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt Bad Soden am Taunus mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. 


§ 9
Bereitstellung sperriger Abfälle

(1)    Sperrige Abfälle sind nach der Anmeldung zur Abholung an den von der Stadt Bad Soden am Taunus bekannt gemachten Terminen an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 8 (4) (für Abfallgefäße) sowie des § 4 (4) (unter anderem Höchstmengenvorgaben) sind zu beachten. 

(2)    Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit der Bereitstellung Eigentum der Stadt Bad Soden am Taunus. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern. 

(3)    Die Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Stadt Bad Soden am Taunus öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen, z.B. gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden.

(4)    Die Abfuhr von sperrigen Abfällen umfasst haushaltsübliche Mengen. Die haushaltsübliche Menge umfasst drei m3 Umfang. 

(5)    Die sperrigen Abfälle sind an den hierzu vorgesehenen Abfuhrtagen bis morgens 07:00 Uhr, frühestens jedoch ab 18:00 Uhr des vorhergehenden Tages unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung bereitzustellen.

§ 10
Einsammlungstermine

(1)    Die Einsammlungstermine werden in dem jeweils gültigen Jahresabfallkalender veröffentlicht. 

(2)    Die Stadt Bad Soden am Taunus gibt nach Möglichkeit in ihrem amtlichen Bekanntmachungsorgan auch die Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § § 1 Abs. 4 HAKrWG (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und anderen Abfällen bekannt, die nicht von ihr, sondern von Dritten (Landkreis, Verbänden, Vereinen u.ä.) zulässigerweise durchgeführt werden.

§ 11
Anschluss- und Benutzungszwang

(1)    Jeder Anschlusspflichtige ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm das Restmüllgefäß (§ 6 (3)) aufgestellt worden ist.

(2)     Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle (Biotonne) aufzustellen, kann der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus eine Ausnahme zulassen, wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn für die Ausbringung des Produktes eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird.

(3)    Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 

(4)    Der Anschlusspflichtige nach Absatz 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt Bad Soden am Taunus mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer. 

(5)    Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige der Stadt Bad Soden am Taunus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. 

(6)    Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der städtischen Abfallentsorgung gemäß § 2 (2) ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für 

    a)    Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen

    b)    Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden

    c)    Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (z. B. Gewerbemüll)

    d)    Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit ihr Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern (z. B. Gewerbemüll)

e) pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBl. I S. 174) zugelassen ist.

§ 12
Allgemeine Pflichten

(1)    Den Beauftragten der Stadt Bad Soden am Taunus ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Bad Soden am Taunus ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 

(2)    Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereitzustellen. 

(3)    Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen. 

(4)    Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt. Die Stadt Bad Soden am Taunus ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. 

§ 13
Unterbrechung der Abfalleinsammlung

Die Stadt Bad Soden am Taunus sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt werden können. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. 

Teil II

§ 14
Gebühren

(1)    Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Bad Soden am Taunus Gebühren. 

(2)    Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß § 8 (7) zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll. Die Benutzungsgebühr bei jeweils einer zweiwöchentlichen Leerung beträgt für

a) Abfallgefäße mit  60/80 Liter Inhalt 241,20 €/Jahr
b) Abfallgefäße mit 120 Liter Inhalt 313,80 €/Jahr
c) Abfallgefäße mit 240 Liter Inhalt 627,36 €/Jahr

Die Benutzungsgebühr bei jeweils einer wöchentlichen Leerung beträgt für 

d) Großraumbehälter mit 1,1 m³ Inhalt 2.602,20 €/Jahr

(3)    Für jeden Austausch oder jede Auslieferung bzw. Abholung von Abfallbehältern auf einem anschlusspflichtigen Grundstück wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt pro Änderungsvorgang 10,00 EUR. Keine Gebühr wird erhoben bei:

* Erstanschluss eines Grundstückes oder bei einem Eigentümerwechsel

*  Austausch von schadhaften Abfallbehältern gleicher Art und Größe, soweit der Defekt nicht vom Anschlusspflichtigen zu vertreten ist,

* Bereitstellung oder Einziehung von Abfallbehältern auf Anordnung der Stadt

(4)    Die Benutzungsgebühren nach § 14 Absatz 2 d erhöhen sich bei einer Leerung 2-mal wöchentlich auf das Doppelte. 

(5)    Restmüllsäcke werden zum Stückpreis von 3,00 € abgegeben. 

(6)    Für die Entsorgung eines auf Wunsch des Anschlusspflichtigen über die Regelausstattung hinaus zugeteilten Gefäßes § 8 (9) werden folgende zusätzliche Gebühren erhoben:

a) Für Papiergefäße bei Zuteilung eines 120 l Gefäß 5,00    €/Monat, 240 l Gefäß  7,50 €/Monat, 1100 l Gefäß 10,00  €/Monat

b) Für Bio-Gefäße bei Zuteilung eines 80  l Gefäß 3,00 €/Monat, 
120 l Gefäß 5,00 €/Monat,  240 l Gefäß 7,50 €/Monat

(7)    Biotonnen mit verunreinigtem Bioabfall werden nicht entleert. Der Anschlusspflichtige kann Banderolen zur Leerung der Biotonne im Rahmen der Hausmüllabfuhr erwerben. 

Die Gebühr für die Entleerung des Behälters mit Banderole entsteht bei deren Erwerb und ist sofort zur Zahlung fällig. Die Gebühr beträgt je Leerung und Banderole bei Biotonnen mit: 

  80  l Gefäß          3,00     €
 120 l Gefäß          5,00     €
 240 l Gefäß          7,50    €

(8)    Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt Bad Soden am Taunus für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung im Rahmen der Regelausstattung nach § 8 (9) und sperriger Abfälle abgegolten einschließlich § 5 (1) Buchstaben a) bis c) und f) bis j).


(9)    Für Altreifen wird eine Gebühr von 5,00 € je Personenkraftreifen erhoben. Je Lastkraftreifen wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben.

(10)    Die Gebühr bei der Anlieferung von privatem Bauschutt/Bauabfällen gemäß § 5 (1) Buchstaben d (mineralischer Bauschutt) und e (private Baustellenmischabfälle) beträgt 

für Kleinmengen bis 50 Liter 6,00 €
für den Inhalt eines Pkw-Kofferraumes 23,00 €
für den Inhalt eines Pkw-Kombis, Anhängers / Gepäckträgers  45,00 €
    
(11)    Für die Entsorgung von Wurzelstöcken und Stammholz werden folgende Gebühren pro angeliefertem Wurzelstock bzw. Stammholzstück erhoben:

bei Wurzelstöcken (Stammstärke bis zu 15 cm Durchmesser) 5,00 €
bei Wurzelstöcken (Stammstärke über 15 cm Durchmesser) 10,00 €
bei Stammholz (Stammstärke bis zu 15 cm Durchmesser, 1,5 Meter lang) 5,00 €
bei Stammholz (Stammstärke über 15 cm Durchmesser, 1,5 Meter lang) 10,00 €

(12)    Die Gebühr für die Anlieferung von zusätzlichem Sperrmüll  gemäß § 5 (1) Buchstabe k beträgt pro m³  80,00 €

Abweichend hiervon beträgt die Gebühr für den Inhalt eines

Pkw-Kofferraumes (Kleinmenge) 2,50 €
Anhänger oder Dachgepäckträger 12,50 €
für den Inhalt eines Pkw-Kombis 10,00 €
Anhänger oder Dachgepäckträger 12,50 €

Die Mindestgebühr beträgt 2,50 € je Anlieferung


(13)    Für die 14-tägige Leerung der Abfälle zur Verwertung (Papier und ähnliches) nach § 4 Abs. 2 wird eine zusätzliche Entsorgungsgebühr von 28,50 € monatlich je Papiergefäß erhoben. 


§ 15
Gebührenpflichtige
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1)    Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechtes der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei 
einem Wechsel im Grundeigentum haften alte und neue Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 11 (3) für rückständige Gebührenansprüche. 

(2)    Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung der Abfallgefäße, und sie endet mit Ende des Monats nach Rückgabe der Abfallgefäße bzw. der Abmeldung. 

(3)    Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig und zu den in den Bescheiden bezeichneten Terminen zu zahlen. 

(4)     Die Abfallgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.


Teil  III

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

    a)    entgegen § 4 (2) oder § 5 (2) andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt.

    b)    entgegen § 6 (4) Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach §§ 4 (2), 5 (2), sondern in das Restmüllgefäß eingibt. 

    c)    entgegen § 7 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt.

    d)    entgegen § 8 (2) Abfallgefäße zweckwidrig verwendet.

    e)    entgegen § 8 (4) geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt. 

    f)    entgegen § 8 (10) Änderungen im Bedarf an Abfallgefäßen der Stadt Bad Soden am Taunus nicht unverzüglich mitteilt. 

    g)    entgegen § 9 (2) zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert. 

    h)    entgegen § 11 (1) sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt. 

    i)    entgegen § 11 (3) den Wechsel im Grundeigentum nicht der Stadt Bad Soden am Taunus mitteilt. 

    j)    entgegen § 11 (5) überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der 
öffentlichen Abfallentsorgung überlässt. 

    k)    entgegen § 12 (1) den Beauftragten der Stadt Bad Soden am Taunus den Zutritt zum Grundstück verwehrt.

    l)    entgegen § 12 (3) Verunreinigungen nicht beseitigt. 

(2)    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. 

(3)    Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 (1) Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus. 

§ 17
Inkrafttreten


Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom 01.01.2015 außer Kraft. 

Bad Soden am Taunus, 26.11.2015

DER MAGISTRAT DER STADT
BAD SODEN AM TAUNUS


Norbert Altenkamp
Bürgermeister


Bereitgestellt am 11.12.2015