Satzung zur 5. Änderung der Abfallsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 01.01.2007


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 (1) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) und aufgrund der §§ 4 (6) und (9) des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.05.1997 (GVBl. I S. 173), ersetzt durch das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I S. 80) sowie der §§ 1 - 5 a, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. S. 436) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 24.04.2013 folgende 5. Änderungsatzung zur Abfallsatzung vom 01.01.2007 beschlossen: 
  
§ 1 
  
§ 15 erhält folgende Fassung: 
  
Gebührenpflichtige 
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr 
  
(1)       Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechtes der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alte und neue Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 11 (3) für rückständige Gebührenansprüche. 
  
(2)       Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung der Abfallgefäße und sie endet mit Ende des Monats nach Rückgabe der Abfallgefäße bzw. der Abmeldung. 
  
(3)       Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig und zu den in den Bescheiden bezeichneten Terminen zu zahlen. 
  
(4)       Die Abfallgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. 
  
§ 2 
  
Diese Satzung tritt am 03.05.2013 in Kraft. 
  

Bad Soden am Taunus, 29.04.2013 
  
  
Der Magistrat 
der Stadt Bad Soden am Taunus 
  
  
Norbert Altenkamp 
Bürgermeister 
  
Bereitgestellt am 03.05.2013