hinweise

Abfall im Winter und Streu- und Räumpflicht


Bei der Abfallentsorgung kann es zu Verzögerungen kommen

Das Team der städtischen Abfallberatung bittet um Verständnis dafür, dass es in der kalten Jahreszeit mit Schnee- und Eisglätte bei der Abfallentsorgung witterungsbedingt zu Verspätungen oder Ausfällen kommen kann. Manchmal verhindern eine Schneedecke oder Vereisungen, steile und enge Straßen hinaufzufahren. Was mit einem normalen Pkw oft noch unproblematisch erscheint, ist für einen schweren Laster schon ein großes Sicherheitsrisiko. Auch Schneeberge am Straßenrand behindern die Müllwerker bei der Arbeit. Deshalb die Bitte des Abfallberaters Steffen Kremer: „Bringen Sie Ihre Mülltonnen oder Gelben Säcke an die nächste Straße, die schnee- und eisfrei und gut befahrbar ist.“ Wo 1100-Liter-Restmüll- oder Papiercontainer genutzt werden, muss eine Schneise in die Schneehaufen am Straßenrand geräumt werden, damit die Müllwerker die Container erreichen und zum Müllfahrzeug ziehen können. Sollte ausnahmsweise keine Abholung erfolgen, müssen Tonnen und Säcke wieder hereingeholt werden. Die Abfälle oder Wertstoffe werden nach individueller Absprache beim jeweils nächsten Abfuhrtermin mitgenommen.

Eingefrorener Müll kann nicht vollständig entleert werden

Ein weiteres Winterproblem sind eingefrorene Restmüll- oder Biotonnen, die sich nicht vollständig entleeren lassen. „Bitte geben Sie gerade im Winter keine nassen Abfälle direkt in die Restmülltonnen. Windeln oder andere feuchte Abfälle können in Zeitungspapier gewickelt oder in Müllbeutel gegeben werden, um ein Festfrieren zu vermeiden. Bei der Biotonne können Sie Ihre Abfälle in die zur Verfügung gestellten Biotüten aus Papier einwickeln“, rät Steffen Kremer. Die Müllgefäße sind am Abfuhrtag immer um 06:00 Uhr früh zur Leerung bereitzustellen.

Weitere Informationen gibt es direkt beim städtischen Abfallberater unter der Telefonnummer + 49 6196 208-109.

Streu- und Räumpflicht

In der Hektik des Alltags gerät es oftmals in Vergessenheit, dass Grundstückseigentümer in den Wintermonaten dazu verpflichtet sind, die Gehwege angrenzend an ihre Grundstücke von Schnee und Eis zu befreien. Geregelt ist dies in der städtischen Straßenreinigungssatzung. Im Sinne der Sicherheit für Verkehrsteilnehmer muss somit gewährleistet sein, dass die Gehwege auch im Winter gefahrlos genutzt werden können.